Rechtfertigt „Sexsucht“ zum Rücktritt wegen unerkannter Püfungsunfähigkeit?

Unser Mandant übersandte uns den Ergebnisbescheid seines ersten Staatsexamen Jura. Es fehlten über 5 Punkte und eine Anfechtung erschien nicht zielführend. Im weitere Gespräch über die Möglichkeiten offenbarte sich unser Mandant, dass er unter Sexsucht leide und die Aufsichtsperson an den ersten 3 Prüfungstagen seine Konzentration erheblich beeinträchtigt habe. Durch veranlasste Untersuchungen bestätigte sich später, allerdings erst im Gerichtsverfahren, dass unser Mandant unter einer unerkannten ADHS-Erkrankung im Erwachsenenalter litt. Dies führte dann schließlich tatsächlich zum erfolgreichen Rücktritt wegen unerkannter Prüfungsunfähigkeit.

Erfolgreicher Rücktritt wegen unerkannter Prüfungsunfähigkeit

Der Rücktritt wegen unerkannter Prüfungsunfähigkeit gehört mit Sicherheit zu den aufwendigsten Vorhaben im Prüfungsrecht. In den seltensten Fällen liegt wirklich eine unerkannte Prüfungsunfähigkeit vor. Problematisch wird es, wenn Mandanten selber bereits gegenüber dem Prüfungsamt Angaben gemach haben. In diesen Fall haben wir den Fall direkt nach der Prüfung übernommen und konnten per fachärztlichen und amtsärztlichen Attesten die unerkannte Prüfungsunfähigkeit nachweisen.